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ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

​​​​(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei einer Beauftragung der  Expoline Int. Messebau GmbH (nachfolgend „EXPOLINE“). Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn EXPOLINE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber angibt, nur zu seinen Bedingungen kontrahieren zu wollen. Etwas anderes gilt nur, wenn EXPOLINE ausdrücklich schriftlich der Geltung anderer Bedingungen zustimmt.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

(1) Bestellungen bzw. Aufträge gelten durch EXPOLINE erst dann als angenommen, wenn EXPOLINE diese innerhalb von 28 Kalendertagen ab Eingang der Bestellung/des Auftrags schriftlich angenommen hat.
(2) Sofern in den Angeboten von
EXPOLINE Positionen nicht ausdrücklich als „Kaufteile“ bezeichnet bzw. gekennzeichnet sind, handelt es sich ausschließlich um Bauteile, die von EXPOLINE nur mietweise zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Preisstellung der Material- und Leistungsaufstellung hat in quantitativer und qualitativer Hinsicht Vorrang vor Entwurfszeichnungen.
(4) Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von der jeweiligen Veranstaltungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt
EXPOLINE keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Die in den Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen genannten Preise sind freibleibend und jederzeit bis zur Auftragserteilung frei widerruflich. Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen können an den Auftraggeber weitergegeben werden.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Angebotspreisen nicht enthalten; sie wird in jeweils geltender gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis netto innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(4) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist
EXPOLINE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Im Falle der mietweisen Übergabe der Leistungen und Materialien verpflichtet sich der Auftraggeber, auf Anforderung von EXPOLINE unverzüglich den Besitz an den übergebenen Leistungen und Materialen wieder einzuräumen.
(5)
EXPOLINE behält sich vor, die Ausführung der Aufträge nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung anzubieten und bei Vertragsschluss eine Anzahlung oder Teilzahlung zu verlangen. Soweit vereinbart ist, dass die Leistung des jeweiligen Projekts in Abwicklungsphasen abgerechnet wird, wird jeweils nach Abschluss der zu vereinbarenden Abwicklungsphasen des Projekts eine Rechnung gestellt.
(6) In allen anderen Fällen wird wie folgt abgerechnet: 50 % des zu entrichtenden Preises werden bei Auftragserteilung bzw. spätestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn in Rechnung gestellt, weitere 25 % werden 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn und die restlichen 25 % des Preises bei Übergabe fällig.
(7) Zusatzleistungen, die nicht mindestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bestellt wurden, werden – so
EXPOLINE die Bestellung bestätigt – mit 30 % ihres Angebotspreises beaufschlagt. Dies gilt auch für Zusatzleistungen die erst unmittelbar auf der Veranstaltung bestellt werden.
(8) Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten an dem Auftrag aus Gründen, die von dem Auftraggeber zu vertreten sind, ist
EXPOLINE berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen.
(9) Zusätzliche, vom Auftrag nicht erfasste (Nachtrags-)Arbeiten auf Anordnung des Auftraggebers oder Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Auftraggebers bedingt sind, werden nach Aufwand abgerechnet, es sei denn, es existiert ein gesonderter Auftrag auf Grundlage eines gesonderten Angebots.
In diesen Fällen sind die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt- und Ladezeiten), Kfz-Geräte, Materialpreise sowie sonstige Preislisten maßgebend.
Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden auf Grundlage der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung und unter Nachweis der einzelnen zuschlagspflichtigen Stunden zusätzlich berechnet. Der aktuelle gültige Regelstundensatz gilt auch für Arbeiten an Bauteilen, die durch den Auftraggeber bereitgestellt werden.

§ 4 Aufrechnung und Abtretung, Zurückbehaltungsrechte

(1) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber grundsätzlich nur aufgrund unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder ausdrücklich von EXPOLINE anerkannter Forderungen zu. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen des Auftraggebers aufgrund von Mängeln oder der (teilweisen) Nichterfüllung des Vertrages, soweit diese aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie die Forderung von EXPOLINE.
(2) Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung übertragbar.

§ 5 Aufbau / Installation / Übergabe / Sonderkosten Pandemie

(1) Der Auftraggeber erbringt rechtzeitig die erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Die notwendigen Maße, Zeichnungen und Pläne werden dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Sofern es für den Aufbau bzw. die Installation erforderlich ist, wird der Auftraggeber die notwendigen Vorarbeiten bzw. die Bereitstellung der notwendigen Einrichtungen am Lieferort, insbesondere den Aufbau und den Betrieb von Maschinen, auf eigene Kosten veranlassen, soweit nicht die Übernahme der Kosten durch
EXPOLINE vorher schriftlich zugesagt wurde. EXPOLINE teilt dem Auftraggeber rechtzeitig mit, welche notwendigen Vorarbeiten er bis zum voraussichtlichen Liefertermin zu veranlassen hat.
(2) Die Fertigstellung der vereinbarten Leistung erfolgt gemäß Vereinbarung, jedoch in der Regel bis spätestens 18 Uhr Tag vor Beginn der Veranstaltung, es sei denn, dass der Veranstalter eine andere Regelung vorschreibt.
EXPOLINE behält sich vor, kleinere Restarbeiten bis zum Beginn der Veranstaltung auszuführen, soweit dadurch die Inbetriebnahme des Standes durch den Auftraggeber nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ausnahmen aufgrund von Sondervereinbarungen wegen beauftragter Zusatzleistungen und/oder veranstaltungsbedingten längeren Aufbauzeiten sind möglich. Findet keine Übergabe mit Protokoll statt, gilt mit Beginn der Nutzung durch den Auftraggeber die Gesamtleistung als abgenommen, es sei denn es liegen besondere Umstände vor, aufgrund derer der Nutzungsbeginn nicht als Abnahme interpretiert werden kann. Ab dem Termin der Übergabe bis zur Rückgabe durch den Auftraggeber an einen Vertreter von EXPOLINE gehen die Verkehrssicherungs-, Versicherungs- und Sorgfaltspflichten bezüglich des Standes auf den Auftraggeber über.
(3) Bei Verkäufen werden Transporthilfen- und Verpackungen nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(4) Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird
EXPOLINE die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
(5) Leistungen seitens des Veranstalters (Strom, Wasser, Telefon etc.) sind vom Auftraggeber als Vertragspartner des Veranstalters selbst und auf eigene Kosten zu veranlassen und direkt abzurechnen. Auf Anfrage unterstützt
EXPOLINE beim Erstellen der Anträge.
(6) Die Kosten für Einlagerung, Gabelstapler, Müllentsorgung, Zölle und Abgaben im Ausland werden nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich eines Verwaltungsaufschlags von 15 % in Rechnung gestellt.
(7) Findet die Veranstaltung außerhalb Deutschlands statt und müssen Mitarbeiter von
EXPOLINE oder Lieferanten von EXPOLINE zur Veranstaltung ins Ausland reisen, so ist der Auftraggeber dazu verpflichtet sämtliche Zusatzkosten zu übernehmen, die aufgrund der anhaltenden Corona- Pandemie anfallen. Dazu gehören insbesondere Corona- Tests vor Einreise ins Ausland und Wiedereinreise nach Deutschland sowie Kosten einer etwaigen verpflichtenden Quarantäne vor Ort und nach Wiedereinreise nach Deutschland (u.a. Verdienstausfälle, Hotel- und Verpflegungskosten).
(8) Treten bei
EXPOLINE oder ihren Erfüllungsgehilfen oder Zulieferern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, die auf höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien Terroranschläge, Streik und rechtmäßige Aussperrung) oder sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Ereignissen beruhen und EXPOLINE an der rechtzeitigen Leistungserbringung hindern, so verlängert sich die Liefer- und Fertigstellungsfrist entsprechend. EXPOLINE wird den Auftraggeber unverzüglich über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer unterrichten. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so ist jeder der Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit ein Rücktritt nicht in Betracht kommt, tritt an dessen Stelle das Recht zur Kündigung. In diesem Fall bestimmt sich der Anspruch auf Vergütung von EXPOLINE auf Grundlage der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die durch EXPOLINE im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt wurden.

§ 6 Mängelgewährleistung

(1) Die Mängelrechte des Auftraggebers setzen im Falle eines Kaufs voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, Mängel unverzüglich mitzuteilen und Expoline Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich.
(2) Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn der Auftraggeber  die Feststellung und Nachbesserung der Mängel unmöglich macht.
(3) Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstands vorliegt, ist
EXPOLINE berechtigt, nach eigenem Ermessen zur Nacherfüllung zwischen Mangelbeseitigung und Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache zu wählen.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Abweichend hiervon gilt für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie aufgrund der schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Spätestens mit Beginn der Nutzung der Leistung von
EXPOLINE durch den Auftraggeber gilt die Abnahme als mangelfrei erfolgt soweit der Auftraggeber keinen Vorbehalt bezüglich etwaiger Mängel erklärt hat.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung (Feuchtigkeit, Wärme) entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials.

§ 7 Rückgabe / Reinigung

(1) Die Parteien sind sich einig, dass eine Kontamination des Vertragsgegenstandes über das gewöhnliche Maß gleich welcher Art keine vertragsgemäße Nutzung darstellt, selbst wenn der Einsatzzweck bekannt ist. Die Anwendung von § 538 BGB wird ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten für eine notwendige Endreinigung des Vertragsgegenstandes durch eine geeignete professionelle Firma zu übernehmen und zu bezahlen, soweit der Einsatz bzw. die Verwendung des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber eine Kontamination des Vertragsgegenstandes über das gewöhnliche Maß gleich welcher Art vermuten lässt. Der Auftraggeber hat
EXPOLINE die Durchführung der notwendige Endreinigung durch eine geeignete professionelle Firma im Zeitpunkt der Rückgabe nachzuweisen.
(3) Weist der Auftraggeber
EXPOLINE die Durchführung der notwendigen Endreinigung gemäß Absatz 2 nicht spätestens im Zeitpunkt der Rückgabe nach, so ist EXPOLINE berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist auf Kosten des Auftraggebers die notwendige Endreinigung durchführen zu lassen. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt hiervon unberührt.
(4) Auf Verlangen des Auftraggebers wird
EXPOLINE ein entsprechendes Angebot für die notwendige Endreinigung einholen und diese nach Rückgabe auf Kosten des Auftraggebers veranlassen. Das Verlangen ist EXPOLINE spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Rückgabe mitzuteilen. Die Regelung gemäß Absatz 3 gelten entsprechend. EXPOLINE wird den Auftraggeber 7 Tage vor Ende des Vertragsverhältnisses über die Kosten der Endreinigung informieren.
(5) Soweit die Kosten der Endreinigung den Wiederbeschaffungswert des Vertragsgegenstandes übersteigen, kann der Auftraggeber diese verweigern und den Wiederbeschaffungswert ersetzen. Der Auftraggeber ist berechtigt,
EXPOLINE nachzuweisen, dass der Wiederbeschaffungswert geringer, als der von EXPOLINE mitgeteilte Wiederbeschaffungswert ist.
(6) Soweit im Zeitpunkt der Rückgabe des Vertragsgegenstandes eine Verschlechterung oder Beschädigung des Vertragsgegenstandes beim Auftraggeber eingetreten ist, hat dieser Schadenersatz zu leisten. Soweit eine Instandsetzung oder Reparatur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, ist der Auftraggeber verpflichtet,
EXPOLINE den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Soweit der Auftraggeber den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen hat, hat er den Vertragsgegenstand auf eigene Kosten zu entsorgen. Erfolg die Entsorgung durch EXPOLINE, ist EXPOLINE berechtigt an den Auftraggeber die Entsorgungskosten sowie etwaige mit der Entsorgung einhergehende Gebühren weiter zu belasten. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt hiervon unberührt.
(7) Einer Beschädigung steht die Kontamination des Vertragsgegenstandes sowie eine Untersagung der weiteren Verwendung durch behördliche Anordnung oder vergleichbare hoheitliche Maßnahme (Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung, etc.) aufgrund der durch den Auftraggeber erfolgten Nutzung gleich.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

(1) EXPOLINE haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(2)
EXPOLINE haftet unabhängig vom Rechtsgrund nur für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht verursacht wurden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht). Soweit keiner der unter Absatz genannten Fälle vorliegt, ist die Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen Schadens begrenzt, mit dessen Entstehen EXPOLINE bei Vertragsabschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.
(3) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang auch zu Gunsten der Mitarbeiter, der gesetzlichen Vertreter, Organe und leitenden Angestellten sowie Erfüllungsgehilfen von
EXPOLINE.
(4) Mangel- und Schadensersatzansprüche aus für im Namen des Auftraggebers erfolgte Besorgungen von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben sind ausgeschlossen, es sei denn
EXPOLINE hat seine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe verletzt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Im Falle eines Kaufs behält sich EXPOLINE das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor.
(2) Der Auftraggeber ist insoweit verpflichtet, den Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern und
EXPOLINE auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis hierüber zu erbringen. Bei Festinstallationen müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durch den Auftraggeber auf eigene Kosten rechtzeitig durchgeführt werden.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Dritten auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Ferner hat der Auftraggeber
EXPOLINE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit EXPOLINE seine Rechte wahren kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, EXPOLINE die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der berechtigten Interessen von EXPOLINE zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den EXPOLINE entstandenen Ausfall.
(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne die schriftliche Zustimmung von
EXPOLINE deren Waren oder Dienstleistungen weiter zu verkaufen oder zu vermieten. Die Nutzungsüberlassung an Dritte ist ohne vorherige ausdrückliche, schriftliche Genehmigung von EXPOLINE untersagt.

§ 10 Auftragsstornierung und Terminänderungen

(1) Storniert der Auftraggeber den Auftrag vorzeitig, so bleibt der Anspruch von EXPOLINE auf Zahlung der vereinbarten Vergütung der beauftragten Leistung bestehen, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. EXPOLINE muss sich jedoch das anrechnen lassen, was es aufgrund der Stornierung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der eigenen Arbeitskraft erwirbt oder böswillig unterlässt. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf eine Pauschalvergütung in Höhe von 5 % des Betrags der nicht erbrachten Leistung sowie auf Zahlung etwaiger zum Zeitpunkt der Stornierung bereits beauftragter Drittleistungen von Subunternehmer und sonstiger verauslagter Beträge und Kosten soweit diese nicht bereits in der Abrechnung gem. S.1 berücksichtigt sind. Gleichzeitig wird EXPOLINE von der Pflicht zur Leistung frei.
(2) Beruht die Stornierung durch den Auftraggeber auf einem Grund, den dieser nicht zu vertreten hat, beispielsweise der Absage der Veranstaltung in Folge höherer Gewalt (Zweckstörung), so besteht seitens der
EXPOLINE in entsprechender Anwendung von § 5 Absatz 8 ein Anspruch auf Abrechnung des Auftrags nach Leistungsstand sowie bereits beauftragter Drittleistungen von Subunternehmer und sonstiger verauslagter Beträge und Kosten soweit diese nicht bereits in der Abrechnung nach Leistungsstand berücksichtigt sind. Die Verschiebung der Veranstaltung auf unbestimmte Zeit in Folge höherer Gewalt steht der Absage gleich.
(3) Wird die Veranstaltung, welche die Grundlage für die Beauftragung bildet, auf einen späteren aber konkreten Zeitpunkt verschoben, bleibt der Fälligkeitszeitpunkt des Anspruch von
EXPOLINE auf Zahlung von 100% der Vergütung hiervon unberührt. EXPOLINE ist in diesem Fall berechtigt, dem Auftraggeber einen etwaigen in Folge der Verschiebung entstehende Mehraufwand (bspw. Lagerungskosten, Kostenerhöhungen, unnütze Aufwendungen etc.) entsprechend § 3 Absatz 7 zu berechnen.

§ 11 Absagen oder Verschiebungen aufgrund höherer Gewalt

(1) EXPOLINE ist berechtigt, in begründeten Ausnahmesituationen bei Absage oder Verschiebung der Veranstaltung, welche die Grundlage für die Beauftragung bildet, die vertraglichen Leistungspflichten anzupassen, soweit dies für den Auftraggeber unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zumutbar ist.
(2) Eine begründete Ausnahmesituation, welche eine derartige Maßnahme rechtfertigt, liegt insbesondere vor, wenn aufgrund höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, Terroranschläge, Streik oder Aussperrung) die Durchführung der Veranstaltung abgesagt oder verlegt wird.

§ 12 Urheberrechte und Überlassung an Dritte

(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich EXPOLINE sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(2) Der Urheberrechtsvorbehalt findet außerdem auf sämtliche sonstigen Waren und deren Bestandteile wie Planungen, Entwürfe, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen sowie Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten, Designs, Grafik, Displays, Werbetexten oder Modellen Anwendung, unabhängig davon, ob diese verkauft oder lediglich mietweise zur Verfügung gestellt wurden.
(3) Waren oder deren Bestandteile dürfen keinesfalls ohne die schriftliche Erlaubnis von
EXPOLINE kopiert bzw. vervielfältigt werden. Eine weitergehende Übertragung von Nutzungsrechten als diejenige, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte (z.B. Urheberrechte) bestehen oder nicht, bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Alle durch den Auftraggeber zugänglich gemachten geschäftlichen, technischen oder sonstigen Informationen sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und werden bei EXPOLINE ausschließlich zur Durchführung des Auftrags verwendet. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,
(i) die öffentlich bekannt sind;
(ii) die
EXPOLINE ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten von Dritten erlangt hat oder
(iii) die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen offengelegt werden müssen.
(2) Es finden die geltenden Datenschutzgesetze Anwendung.

§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges

(1) Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz der EXPOLINE.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen der Geschäftssitz der
EXPOLINE.
(3) Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen
EXPOLINE und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Regelungen.
(5) Für die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets die deutsche Sprachfassung maßgeblich.

 

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